31.3.26

Die Freiheit des Glaubens als baptistisches Prinzip

 

1. Einleitung

Seit die erste Baptistengemeinde im Jahr 1609 in Amsterdam gegründet wurde, hat sich der Baptismus zu einer weltweit verbreiteten und in sich sehr diversen christlichen Konfession entwickelt. Eine gemeinsame verpflichtende Bekenntnisgrundlage gibt es nicht und doch erkennen wir uns gegenseitig als Baptist*innen. Was also verbindet uns, was sind die theologischen Grundlagen des Baptismus?

Ein guter Ausgangspunkt sind die sog. "Baptist Principles", die zusammenfassen, was Baptist*innen wichtig ist:

  • die Bibel als Gottes Wort, daher alleinige Regel und Richtschnur für Glauben und Leben
  • die Gemeinde der Gläubigen, daher die Notwendigkeit von Mission und Evangelisation
  • die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens, daher Verbindung von Taufe und Gemeindemitgliedschaft
  • das allgemeine Priestertum aller Gläubigen, daher keine Ämterhierarchie (Rangordnung)
  • die Selbständigkeit der Ortsgemeinde, daher Gemeindeleben in eigener geistlicher Verantwortung und gleichzeitig Einbindung in einen Gemeindebund
  • Glaubens- und Gewissensfreiheit, daher Trennung von Kirche und Staat

Der Begriff der „Baptist Principles“ hat eine Vorgeschichte im 17. Jh. in Diskussionen über die Anwendung der „principles of the doctrine of Christ“ (Hebr 6,1f). Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden baptistische Merkmale als „dynamischer Konsens“ unter dem Namen „Baptist Principles“ zusammengestellt. Vgl. dazu Martin Rothkegel, Freiheit als Kennzeichen der wahren Kirche, 205-210, in: ders./Andrea Strübind (Hg.), Baptismus. Geschichte und Gegenwart, Göttingen 2012, 201-225.

Während die Orientierung an der Bibel, das Drängen auf Mission und eine Skepsis gegenüber Ämtern uns eher mit der weiteren evangelikalen Strömung verbinden, sind es die Bekenntnistaufe, die Selbständigkeit der Ortsgemeinde (Kongregationalismus) und das Insistieren auf der Trennung von Staat und Kirche, die als kontroverstheologisch gelten dürfen. Die drei letztgenannten Punkte sind abgrenzende und identitätsstiftende Merkmale von täuferisch-kongregationalistischen Freikirchen. Sie werden also auch nicht ausschließlich von Baptist*innen vertreten, sondern auch von Brüdergemeinden (mit denen wir im BEFG verbunden sind), Mennonit*innen und Freien evangelischen Gemeinden. Ich werde sie aber vor dem Hintergrund baptistischer Geschichte und Praxis entfalten.

Meine These ist, dass es möglich ist, diese drei Punkte auf ein verbindendes, zugrundeliegendes Prinzip zurückzuführen, nämlich die "Freiheit des Glaubens". Damit meine ich, dass der Glaube eines Menschen für andere Menschen unverfügbar ist. Kein Mensch kann oder darf über den Glauben eines anderen Menschen bestimmen, auch nicht, indem etwa der Glaube eines Säuglings vorausgesetzt wird.

Die Zusammenstellung von Glaubenstaufe, Religionsfreiheit und Selbständigkeit der Ortsgemeinde findet sich bereits bei Thomas Helwys in seiner Short Declaration of the Mystery of Iniquity (1611/12). Zu diesem Text und seiner apokalyptischen Argumentationsweise vgl. Rothkegel, Freiheit 215-220. "Da religiöser Zwang für Helwys ein Zeichen des Antichrist ist, ist Religionsfreiheit für ihn nicht weniger als eine nota ecclesiae, ein unabdingbares Kennzeichen der wahren Kirche" (ebd., 222).

Mit der Freiheit des Glaubens argumentiert auch ein zentraler Text des deutschsprachigen Baptismus, das „Manifest des freien Urchristenthums an das deutsche Volk“ von Julius Köbner aus dem Revolutionsjahr 1848. Die Freiheit steckt bereits im Titel und zu Beginn heißt es programmatisch, „daß wir dem Prinzipe der Religionsfreiheit huldigen“ (S.39). Von hier aus entfaltet Köbner seine Vision des Baptismus und ich werde Punkt für Punkt darauf verweisen.

Die Formulierung der „Freiheit des Glaubens“ hat den Vorzug, beide Positionen in der alten innerbaptistischen Kontroverse zwischen Particular Baptists und General Baptists zu umfassen. Die Particular Baptists waren calvinistisch geprägt und meinten, nur ein Teil der Menschheit (daher particular) sei zum Heil erwählt, diesem Teil werde aber auch von Gott der Glaube geschenkt und dieser Teil werde von Gott im Glauben bewahrt. Die General Baptists hingegen waren arminianisch (bzw. später bei den Free Will Baptists methodistisch) geprägt und meinten, die ganze Menschheit sei von Gott erwählt (daher general), es komme aber auf die Glaubensentscheidung des Individuums an. Die Debatte darüber, inwiefern der Glaube ein Geschenk Gottes oder eine Entscheidung des Individuums sei, ist bis heute offen. Das aktuelle Glaubensbekenntnis der Baptist*innen in Deutschland, die Rechenschaft vom Glauben, enthält Formulierungen in beide Richtungen.

Zu General und Particular Baptists vgl. John H.Y. Briggs, Die Ursprünge des Baptismus im separatistischen Puritanismus Englands, in: Strübind/Rothkegel (Hg.), Baptismus 3-22.

Ob der Glaube eines Menschen nun aber Geschenk Gottes oder individuelle Entscheidung ist - in jedem Fall ist der Glaube frei gegenüber Fremdbestimmung durch andere Menschen. Als Argument tritt hinzu, dass jeder Mensch vor Gott für sich selbst verantwortlich ist und sich schon von da alles Zwingen und Richten verbietet (vgl. Röm 14,12). Damit ist die Grundlage gelegt für die Herleitung der drei kontroverstheologischen Baptist Principles.

2. Bekenntnis und Taufe

In baptistischen Gemeinden wird nur getauft, wer den eigenen christlichen Glauben bekennen und auf dieser Grundlage die Taufe und damit die Gemeindemitgliedschaft verlangen kann. Die Praxis der Säuglingstaufe wird abgelehnt. Einmal vollzogene Säuglingstaufen werden aber, sofern das eigene Glaubensbekenntnis später hinzutritt, zunehmend anerkannt.

Um diese Position begründet zu vertreten ist neben der Freiheit des Glaubens als zweites Argument entscheidend, dass die Taufe (zumindest auch) einen (unvertretbaren) Bekenntnis-Aspekt hat.

Mit dieser Formulierung wird wieder eine innerbaptistische Kontroverse umfasst, nämlich, ob die Taufe auch einen sakramentalen Aspekt hat, d.h. ob auch Gott selbst in der Taufe wirkt. Für das Argument ist nur der Bekenntnisaspekt entscheidend.

Im deutschsprachigen Baptismus spiegelt diese Kontroverse sich darin wieder, dass die Rechenschaft vom Glauben in Ost- und Westdeutschland von 1977 bis 1995 unterschiedliche Taufartikel hatte. Der ostdeutsche Bund konnte sich die calvinisch geprägte Fassung nicht zu eigen machen und hat stattdessen eine zwinglianisch geprägte Textfassung angenommen. Zu den verschiedenen Positionen und dem Weg zur Konsensfassung von 1995 siehe Uwe Swarat (Hg.), Wer glaubt und getauft wird. Texte zum Taufverständnis im deutschen Baptismus, Oncken Verlag 2. Aufl. 2010. Eine einschlägige Studie zur Taufe im Neuen Testament aus baptistischer Sicht ist George Beasley-Murray, Die christliche Taufe. Eine Untersuchung über ihr Verständnis in Geschichte und Gegenwart, TVG R.Brockhaus 1998. Beasley-Murray kommt zu dem Ergebnis, dass göttliches und menschliches Handeln in der Taufe zusammengehören.

Dass die Taufe einen Bekenntnisaspekt hat, wird von folgenden Beobachtungen gestützt: 1. Die Taufe muss in irgendeiner Form begehrt werden, 2. mit der Taufe geht die Mitgliedschaft in einer verfassten Kirche einher, damit auch in einer Bekenntnisgemeinschaft (eine Ausnahme bildet der Methodismus), 3. zu Erwachsenentaufen gehört konfessionsübergreifend das Glaubensbekenntnis.

Wenn also die Taufe zumindest auch Bekenntnis des Glaubens ist, über diesen Glauben aber von außen nicht verfügt werden kann, ist die Taufe von Kindern, die ihren Glauben nicht selbst bekennen können, unzulässig. Im Sinne der Ökumene ist es aber möglich, vollzogene Säuglingstaufen in Verbindung mit einem später dazugekommenen Glaubensbekenntnis als gültig anzuerkennen.

Von der Freiheit her argumentiert auch Köbner gegen die Kindertaufe. Im Manifest heißt es: „Die Gemeine Christi aber kann weder unreine, ungöttliche Mittel, noch das durch sie erzeugte elende Heuchelwerk gebrauchen. Sie betrachtet es als Menschenraub und zum Prinzip der Leibeigenschaft gehörend, durch Landesgesetze die neugebornen Kindlein sogleich für eine Beute der herrschenden Kirche erklären zu lassen“ (S. 44). Es ist „unzulässig, durch die väterliche Autorität über die Religion der Kinder zu verfügen, und auf diese Weise die Gemeinde zu vergrößern, ja es erscheint uns, eben weil es eine Christen-Gemeinde ist unmöglich“ (ebd.). Die Gemeinde „soll aus freien mündigen Mitgliedern bestehen, die aus voller Herzensüberzeugung sich ihr angeschlossen haben“ (S. 45). Die Kindertaufe und „fabrikmäßige Confirmation“ bezeichnet Köbner als „eine Zwangsaufnahme, welche dem Wesen und dem Inhalt des neuen Testamentes widerspricht“ (ebd.). In diesem Zusammenhang argumentiert Köbner anti-judaistisch, indem er die Taufe von der Beschneidung absetzt. Das tut er m.E. zu Unrecht, da die Beschneidung (anders als Taufe) das Zeichen eines Bundes ist, zu dem man qua Geburt dazugehört.

Zur Konfirmation ist anzumerken, dass sie in den 1530ern von Martin Bucer bereits als Reaktion auf täuferische Kritik erfunden wurde, um das Glaubensbekenntnis sozusagen nachzuliefern. Zu diesem Vorgang vgl. Astrid von Schlachta, Täufer. Von der Reformation ins 21. Jahrhundert (utb 5336), Tübingen 2020, S. 74 und Christian Grethlein, Grundinformation Kasualien (utb 2919), Göttingen 2007, S. 164f. Schleiermacher machte in seiner Glaubenslehre (1830/31) den Vorschlag, dass eine „kirchliche Gemeinschaft“ mit den „Taufgesinnten“ (also den Mennonit*innen) möglich sein müsste, wenn die Konfirmation als nachgeholtes, aber zur Taufe dazugehöriges Glaubensbekenntnis anerkannt wird und umgekehrt die Kirchen der Reformation ihr Verdammungsurteil über die „Wiedertäufer“ aufheben (§ 138.2).

Auf dieser Linie wurde im Jahr 2023 eine „Kirchengemeinschaft auf dem Weg“ zwischen BEFG und VELKD beschlossen. Unter Rückgriff auf den baptistischen Theologen Paul Fiddes wurde gegenseitig anerkannt, dass die beteiligten Kirchen Räume der Initiation in den christlichen Glauben sind. Die Frage der (Wieder-)Taufe, wenn jemand als Kleinkind lutherisch getauft wurde und in eine baptistische Gemeinde eintreten will, wurde so gelöst, dass das Gewissen der betreffenden Person darüber entscheidet, ob sie ihre Säuglingstaufe als ihre Taufe ansieht oder sich bewusst auf ihr Bekenntnis hin taufen lassen will. Der Verdammungssatz in Artikel 9 der Confessio Augustana ist nun (besonders in seiner lateinischen Fassung) m.E. das größte Hindernis der baptistisch-lutherischen Ökumene.

3. Kongregationalismus

Aus der Freiheit des Glaubens folgt auch das Prinzip des Kongregationalismus. Damit ist die Selbstbestimmung der Ortsgemeinde gemeint: „Kongregationalismus“ kommt von lateinisch congregatio bzw. englisch congregation, also der „Versammlung“ der Gemeinde. Wenn niemand über den Glauben eines anderen Menschen bestimmen kann, gilt das auch für eine kirchliche Hierarchie. In einer kongregationalistischen Kirche gibt es keine Instanz, die über eine versammelte Ortsgemeinde hinweg entscheiden kann und die versammelte Ortsgemeinde ist immer fähig, sich selbst zu korrigieren. Diese basisdemokratisch-dezentrale Organisationsform unterscheidet vom hierarchischen Episkopalismus (z.B. in der römisch-katholischen Kirche) und einer repräsentativen synodal-presbyterialen Ordnung (z.B. in den evangelischen Landeskirchen).

Köbner benennt Mk 10,42-44 als „Grundgesetz der Gemeinde Christi“ und führt aus: „Dem gemäß giebt es in der Gemeinde keine entscheidenden Stimmen. Die allgemeine Abstimmung entscheidet jede Frage. Die einfache Stimmenmehrheit ist die höchste irdische Autorität, die einzige und höchste Instanz aller Urteile, die alleinige Quelle aller Beschlüsse und Ordnungen, die ausschließlich gültige Bestimmung in allen erheblichen Angelegenheiten“ (Manifest, S.41f). Ralf Dziewas führt in seinem Aufsatz „Warum Baptisten immer streiten müssen“, in: Zeitschrift für Theologie und Gemeinde 7 (2002), 9-15, aus, dass zum Kongregationalismus die Spannung der Prinzipien von „Freiheit und Freiwilligkeit“ und „Einheit und Einmütigkeit“ gehört. Durch die Freiheit der Einzelnen kommen immer wieder neue Impulse, die die Suche nach einem neuen einmütigen Konsens anstoßen. So kommt das Gespräch nie zum Abschluss.

In dem Bund, in dem unsere Gemeinden zusammengeschlossen sind, regeln wir unsere gemeinsamen Angelegenheiten und Projekte, ohne aber übereinander zu regieren. Dazu gehören Jugendwerke, Missionswerke und unsere Hochschule. Gemeindeleitungen, Bundesrat und Bundespräsidium, haben organisatorische und juristische Zwecke, bleiben aber von den Gemeindeversammlungen abhängig.

4. Religionsfreiheit

Aus dem Grundsatz der Freiheit des Glaubens ergibt sich auch das Eintreten für Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die Trennung von Staat und Kirche. Zu einer religiösen Überzeugung gehört immer auch die Forderung nach der Freiheit, diesen Glauben entsprechend auszuleben. In der frühen Neuzeit wurde in Europa um diese Freiheit auch Krieg geführt. Dahinter stand die Haltung, Religionsfreiheit nur für die eigene Konfession (und dann auch für wenige andere) durchzusetzen. Diese Haltung ist allerdings widersprüchlich, denn wer Freiheitsrechte für sich fordert, muss sie konsequenterweise für alle fordern.

In diesem Sinne heißt es bei Köbner: „Aus dem Obigen wird es Jedem klar sein, daß wir dem Prinzipe der Religionsfreiheit huldigen. Wir empfangen diese edle Freiheit nicht erst heute aus der Hand irgend einer Staatsgewalt, wir haben sie seit 15 Jahren als unser unveräußerliches Gut betrachtet, und sie, wenn auch auf Kosten unsrer irdischen Habe und Freiheit, fortwährend genossen. Aber wir behaupten nicht nur unsre religiöse Freiheit, sondern wir fordern sie für jeden Menschen, der den Boden des Vaterlandes bewohnt, wir fordern sie in völlig gleichem Maße für Alle, seien sie Christen, Juden, Muhamedaner oder was sonst“ (Manifest, S. 39).

Neben diesem systematischen Argument steht die historische Erfahrung täuferischer Gruppen, seit der Reformationszeit bis in 20. Jahrhundert hinein verfolgt, vertrieben und benachteiligt worden zu sein. Daher kam es durch die Jahrhunderte auch immer wieder zu Allianzen zwischen Atheist*innen, Jüd*innen und Baptist*innen, um sich gemeinsam für Religionsfreiheit einzusetzen. Der erste Staat auf der Welt mit Religionsfreiheit, Rhode Island, war dann auch stark baptistisch geprägt. In Preußen wurde die Religionsfreiheit ab 1848 gewährt und das landesherrliche Kirchenregiment wurde 1918 abgeschafft. Trotzdem war und ist es ein weiter Weg, sich in der innerevangelischen Ökumene auf Augenhöhe zu begegnen. Die römisch-katholische Kirche hat sich die Forderung nach allgemeiner Religionsfreiheit erst auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der Erklärung „Dignitatis Humanae“ (1965) zu eigen gemacht.

Dass es für bestimmte Religions- oder Konfessionszugehörigkeiten keine staatlichen Zwangsmaßnahmen geben sollte, ist inzwischen klar, aber es steht der Glaubensfreiheit auch entgegen, wenn eine bestimmte Religions- oder Konfessionszugehörigkeit im gesellschaftlichen Leben Vor- oder Nachteile mit sich bringt.

Hier spricht ergeben sich Konsequenzen für die politische Situation der Gegenwart. Ein Ja zu Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet auch ein Ja zu einer religiös pluralen Gesellschaft und damit ein Nein zum „christlichen Abendland“. Bereits Köbner insistierte darauf, dass neben den Angehörigen anderer Religionen auch Atheist*innen offen zu ihrer Haltung stehen und ihre Argumente vorbringen sollten, statt einen gesellschaftlich erwünschten christlichen Glauben vorzuspielen (Manifest, S. 46-53). Das rechte Phantasma des christlichen Abendlands ist aus baptistischer Überzeugung heraus abzulehnen. Und wenn in der Gegenwart besonders Muslime rassistischen Ressentiments ausgesetzt sind und ihnen gesellschaftliche Teilhabe verwehrt wird, gilt gerade ihnen die baptistische Solidarität.

5. Ergebnis

Der Grundsatz der Freiheit des Glaubens bewährt sich darin, die Bekenntnistaufe, den Kongregationalismus und die Gewissensfreiheit als kontroverstheologische Merkmale des Baptismus zu erschließen und zu plausibilisieren. Gerade wenn es darum geht, Kontroversen ohne Zwangsmöglichkeiten auszutragen und aus religiöser Überzeugung für eine religiös plurale Gesellschaft einzutreten, hat der Baptismus in der Gegenwart noch viel zu bieten.

Dieser Post basiert auf einem Thread, der am 4.11.2021 auf Twitter veröffentlicht wurde.

Bearbeitet am 8.4.26.

 

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