1. Einleitung
Seit die erste Baptistengemeinde im Jahr 1609 in
Amsterdam gegründet wurde, hat sich der Baptismus zu einer weltweit
verbreiteten und in sich sehr diversen christlichen Konfession entwickelt. Eine
gemeinsame verpflichtende Bekenntnisgrundlage gibt es nicht und doch erkennen
wir uns gegenseitig als Baptist*innen. Was also verbindet uns, was sind die
theologischen Grundlagen des Baptismus?
Ein guter Ausgangspunkt sind die sog. "Baptist
Principles", die zusammenfassen,
was Baptist*innen wichtig ist:
- die Bibel als Gottes Wort, daher alleinige Regel und Richtschnur für Glauben und Leben
- die Gemeinde der Gläubigen, daher die Notwendigkeit von Mission und Evangelisation
- die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens, daher Verbindung von Taufe und Gemeindemitgliedschaft
- das allgemeine Priestertum aller Gläubigen, daher keine Ämterhierarchie (Rangordnung)
- die Selbständigkeit der Ortsgemeinde, daher Gemeindeleben in eigener geistlicher Verantwortung und gleichzeitig Einbindung in einen Gemeindebund
- Glaubens- und Gewissensfreiheit, daher Trennung von Kirche und Staat
Der Begriff der „Baptist Principles“ hat eine Vorgeschichte im 17. Jh. in Diskussionen über die Anwendung der „principles of the doctrine of Christ“ (Hebr 6,1f). Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden baptistische Merkmale als „dynamischer Konsens“ unter dem Namen „Baptist Principles“ zusammengestellt. Vgl. dazu Martin Rothkegel, Freiheit als Kennzeichen der wahren Kirche, 205-210, in: ders./Andrea Strübind (Hg.), Baptismus. Geschichte und Gegenwart, Göttingen 2012, 201-225.
Während die Orientierung an der Bibel, das Drängen auf Mission und eine Skepsis gegenüber Ämtern uns eher mit der weiteren evangelikalen Strömung verbinden, sind es die Bekenntnistaufe, die Selbständigkeit der Ortsgemeinde (Kongregationalismus) und das Insistieren auf der Trennung von Staat und Kirche, die als kontroverstheologisch gelten dürfen. Die drei letztgenannten Punkte sind abgrenzende und identitätsstiftende Merkmale von täuferisch-kongregationalistischen Freikirchen. Sie werden also auch nicht ausschließlich von Baptist*innen vertreten, sondern auch von Brüdergemeinden (mit denen wir im BEFG verbunden sind), Mennonit*innen und Freien evangelischen Gemeinden. Ich werde sie aber vor dem Hintergrund baptistischer Geschichte und Praxis entfalten.
Meine These ist, dass es möglich ist, diese drei Punkte auf ein verbindendes, zugrundeliegendes Prinzip zurückzuführen, nämlich die "Freiheit des Glaubens". Damit meine ich, dass der Glaube eines Menschen für andere Menschen unverfügbar ist. Kein Mensch kann oder darf über den Glauben eines anderen Menschen bestimmen, auch nicht, indem etwa der Glaube eines Säuglings vorausgesetzt wird.
Die Formulierung der „Freiheit des Glaubens“ hat den Vorzug,
beide Positionen in der alten innerbaptistischen Kontroverse zwischen Particular Baptists und General Baptists zu umfassen. Die Particular Baptists waren calvinistisch geprägt und meinten, nur
ein Teil der Menschheit (daher particular) sei zum Heil erwählt,
diesem Teil werde aber auch von Gott der Glaube geschenkt und dieser Teil werde
von Gott im Glauben bewahrt. Die General Baptists hingegen waren
arminianisch (bzw. später bei den Free Will Baptists methodistisch) geprägt und meinten, die ganze Menschheit sei
von Gott erwählt (daher general), es komme aber auf die
Glaubensentscheidung des Individuums an. Die Debatte darüber, inwiefern der
Glaube ein Geschenk Gottes oder eine Entscheidung des Individuums sei, ist bis
heute offen. Das aktuelle Glaubensbekenntnis der Baptist*innen in Deutschland,
die Rechenschaft
vom Glauben, enthält Formulierungen in beide Richtungen.
Zu General und Particular Baptists vgl. John H.Y. Briggs, Die Ursprünge des Baptismus im separatistischen Puritanismus Englands, in: Strübind/Rothkegel (Hg.), Baptismus 3-22.
Ob der Glaube eines Menschen nun aber Geschenk Gottes oder
individuelle Entscheidung ist - in jedem Fall ist der Glaube frei gegenüber
Fremdbestimmung durch andere Menschen. Als Argument tritt hinzu, dass jeder
Mensch vor Gott für sich selbst verantwortlich ist und sich schon von da alles
Zwingen und Richten verbietet (vgl. Röm 14,12). Damit ist die Grundlage gelegt
für die Herleitung der drei kontroverstheologischen Baptist Principles.
2. Bekenntnis und Taufe
In baptistischen Gemeinden wird nur getauft, wer den eigenen
christlichen Glauben bekennen und auf dieser Grundlage die Taufe und damit die
Gemeindemitgliedschaft verlangen kann. Die Praxis der Säuglingstaufe wird
abgelehnt. Einmal vollzogene Säuglingstaufen werden aber, sofern das eigene
Glaubensbekenntnis später hinzutritt, zunehmend anerkannt.
Um diese Position begründet zu vertreten ist neben der Freiheit
des Glaubens als zweites Argument entscheidend, dass die Taufe (zumindest auch)
einen (unvertretbaren) Bekenntnis-Aspekt hat.
Mit dieser Formulierung wird wieder eine innerbaptistische
Kontroverse umfasst, nämlich, ob die Taufe auch einen sakramentalen Aspekt hat,
d.h. ob auch Gott selbst in der Taufe wirkt. Für das Argument ist nur der
Bekenntnisaspekt entscheidend.
Dass die Taufe einen Bekenntnisaspekt hat, wird von folgenden
Beobachtungen gestützt: 1. Die Taufe muss in irgendeiner Form begehrt werden,
2. mit der Taufe geht die Mitgliedschaft in einer verfassten Kirche einher,
damit auch in einer Bekenntnisgemeinschaft (eine Ausnahme bildet der Methodismus),
3. zu Erwachsenentaufen gehört konfessionsübergreifend das Glaubensbekenntnis.
Wenn also die Taufe zumindest auch Bekenntnis des Glaubens
ist, über diesen Glauben aber von außen nicht verfügt werden kann, ist die
Taufe von Kindern, die ihren Glauben nicht selbst bekennen können, unzulässig. Im
Sinne der Ökumene ist es aber möglich, vollzogene Säuglingstaufen in Verbindung
mit einem später dazugekommenen Glaubensbekenntnis als gültig anzuerkennen.
3. Kongregationalismus
Aus der Freiheit des Glaubens folgt auch das Prinzip des Kongregationalismus.
Damit ist die Selbstbestimmung der Ortsgemeinde gemeint: „Kongregationalismus“
kommt von lateinisch congregatio bzw.
englisch congregation, also der
„Versammlung“ der Gemeinde. Wenn niemand über den Glauben eines anderen
Menschen bestimmen kann, gilt das auch für eine kirchliche Hierarchie. In einer
kongregationalistischen Kirche gibt es keine Instanz, die über eine versammelte
Ortsgemeinde hinweg entscheiden kann und die versammelte Ortsgemeinde ist immer
fähig, sich selbst zu korrigieren. Diese basisdemokratisch-dezentrale Organisationsform
unterscheidet vom hierarchischen Episkopalismus (z.B. in der römisch-katholischen
Kirche) und einer repräsentativen synodal-presbyterialen Ordnung (z.B. in den
evangelischen Landeskirchen).
In dem Bund, in dem unsere Gemeinden zusammengeschlossen
sind, regeln wir unsere gemeinsamen Angelegenheiten und Projekte, ohne aber
übereinander zu regieren. Dazu gehören Jugendwerke, Missionswerke und unsere
Hochschule. Gemeindeleitungen, Bundesrat und Bundespräsidium, haben
organisatorische und juristische Zwecke, bleiben aber von den
Gemeindeversammlungen abhängig.
4. Religionsfreiheit
Aus dem Grundsatz der Freiheit des Glaubens ergibt sich auch
das Eintreten für Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die Trennung von Staat
und Kirche. Zu einer religiösen Überzeugung gehört immer auch die Forderung
nach der Freiheit, diesen Glauben entsprechend auszuleben. In der frühen Neuzeit
wurde in Europa um diese Freiheit auch Krieg geführt. Dahinter stand die Haltung,
Religionsfreiheit nur für die eigene Konfession (und dann auch für wenige
andere) durchzusetzen. Diese Haltung ist allerdings widersprüchlich, denn wer
Freiheitsrechte für sich fordert, muss sie konsequenterweise für alle fordern.
In diesem Sinne heißt es bei Köbner: „Aus dem Obigen wird es
Jedem klar sein, daß wir dem Prinzipe der Religionsfreiheit huldigen. Wir
empfangen diese edle Freiheit nicht erst heute aus der Hand irgend einer
Staatsgewalt, wir haben sie seit 15 Jahren als unser unveräußerliches Gut betrachtet,
und sie, wenn auch auf Kosten unsrer irdischen Habe und Freiheit, fortwährend
genossen. Aber wir behaupten nicht nur unsre religiöse Freiheit, sondern wir
fordern sie für jeden Menschen, der den Boden des Vaterlandes bewohnt, wir
fordern sie in völlig gleichem Maße für Alle, seien sie Christen, Juden,
Muhamedaner oder was sonst“ (Manifest, S. 39).
Neben diesem systematischen Argument steht die historische
Erfahrung täuferischer Gruppen, seit der Reformationszeit bis in 20.
Jahrhundert hinein verfolgt, vertrieben und benachteiligt worden zu sein. Daher
kam es durch die Jahrhunderte auch immer wieder zu Allianzen zwischen
Atheist*innen, Jüd*innen und Baptist*innen, um sich gemeinsam für
Religionsfreiheit einzusetzen. Der erste Staat auf der Welt mit
Religionsfreiheit, Rhode Island, war dann auch stark baptistisch geprägt. In
Preußen wurde die Religionsfreiheit ab 1848 gewährt und das landesherrliche
Kirchenregiment wurde 1918 abgeschafft. Trotzdem war und ist es ein weiter Weg,
sich in der innerevangelischen Ökumene auf Augenhöhe zu begegnen. Die
römisch-katholische Kirche hat sich die Forderung nach allgemeiner
Religionsfreiheit erst auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der Erklärung „Dignitatis
Humanae“ (1965) zu eigen gemacht.
Dass es für bestimmte Religions- oder
Konfessionszugehörigkeiten keine staatlichen Zwangsmaßnahmen geben sollte, ist inzwischen
klar, aber es steht der Glaubensfreiheit auch entgegen, wenn eine bestimmte
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit im gesellschaftlichen Leben Vor- oder
Nachteile mit sich bringt.
Hier spricht ergeben sich Konsequenzen für die politische
Situation der Gegenwart. Ein Ja zu Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet
auch ein Ja zu einer religiös pluralen Gesellschaft und damit ein Nein zum „christlichen
Abendland“. Bereits Köbner insistierte darauf, dass neben den Angehörigen anderer
Religionen auch Atheist*innen offen zu ihrer Haltung stehen und ihre Argumente vorbringen
sollten, statt einen gesellschaftlich erwünschten christlichen Glauben
vorzuspielen (Manifest, S. 46-53). Das rechte Phantasma des christlichen Abendlands
ist aus baptistischer Überzeugung heraus abzulehnen. Und wenn in der Gegenwart
besonders Muslime rassistischen Ressentiments ausgesetzt sind und ihnen
gesellschaftliche Teilhabe verwehrt wird, gilt gerade ihnen die baptistische
Solidarität.
5. Ergebnis
Der Grundsatz der Freiheit des Glaubens bewährt sich darin,
die Bekenntnistaufe, den Kongregationalismus und die Gewissensfreiheit als kontroverstheologische
Merkmale des Baptismus zu erschließen und zu plausibilisieren. Gerade wenn es
darum geht, Kontroversen ohne Zwangsmöglichkeiten auszutragen und aus
religiöser Überzeugung für eine religiös plurale Gesellschaft einzutreten, hat
der Baptismus in der Gegenwart noch viel zu bieten.
Dieser Post basiert auf einem Thread, der am 4.11.2021
auf Twitter veröffentlicht wurde.
Bearbeitet am 8.4.26.